Liebe Mitbürger und Mitbürgerinnen,
das Halten und Parken ist in der Straßenverkehrsordung geregelt.
Hier heißt es in §12 (1) 1. und 8. :
(1) Das Halten ist unzulässig
1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen
8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
Mit „engen […] Straßenstellen“ sind Stellen mit ca. 3 Meter Durchfahrtsbreite gemeint.
Helfen Sie uns zu helfen! Und bedenken Sie beim Parken folgende Punkte:
- Feuerwehrfahrzeuge sind in der Regel LKWs und bis zu 2,55 Meter breit
- Wenn die Feuerwehr zu einem Einsatz ausrückt, zählt jede Sekunde
- Wenn Sie sich in einer Notlage befinden, sind Sie froh, dass Ihnen die Feuerwehr schnell zur Hilfe kommen kann
- Nicht nur zum Durchfahren, sondern auch zum Aufstellen einer Drehleiter, (siehe Bilder unten)
- dem Aufbauen einer Wasserversorgung und zum Entnehmen der Geräte benötigt die Feuerwehr Platz
Bild1: Enge Durchfahrt. Nur minimale Abstützung möglich!
Bild2: DLK mit minimaler Abstützbreite von 2,50 Meter.
Bild3: DLK vorne minimal und hinten maximal Abgestützt.
Bei minimaler Abstützbreite von 2,50 Metern ist nur ein stark eingeschränkter Drehleiterbetrieb möglich.
Für einen uneingeschränkten Drehleiterbetrieb ist eine Abstützbreite von 4,85 Metern nötig.